Dorfrecht im Jahre 1729
Nach der Serie
von
Sturmfluten in den Jahren 1717 bis 1721 wurde das
Viertel Ostermoor fast vollständig ausgedeicht. Von der einst
volkreichen
Bauerschaft Ostermoor blieben nur noch der Dithmarscher Teil des
Altenkoogs,
die Gegend zwischen Josenburg und dem Hochmoor, das Hochmoor
selbst
und vielleich das Kleine Moor (eine Moorinsel inmitten der
Bauerschaft)
dauerhaft bewohnt. Daher wurde die unten präsentierte "freiwillige
Beliebung" von 1729 nur von wenigen Einwohnern unterzeichnet.
Unter
einer
Beliebung
ist hier eine Art Dorfrecht zu verstehen, das man selbst
formulierte. Wie der Inhalt der zeigt,
ließ das Verhalten einiger Mitbürger damals sehr zu wünschen
übrig. Vor
allem
mangelte es an Respekt den Toten gegenüber. Zudem wurde zu
viel
getrunken – die Sommersonnenwendfeier stand kurz bevor, man hatte
sicherlich
eilig mit der Abfassung der Beliebung.
Offenbar trat die erwünschte Wirkung nicht vollständig ein. In der
Neuauflage der Beliebung vom 7.5.1742 (LAS 102 KspA Brunsbüttel
Nr. 21)
wurden die Strafen für Fehlverhalten im Zusammenhang mit
Beerdigungen
(§2und §3) daher auf 1 Mark lübsch erhöht.
Erklärung einiger Wörter:
(zum)
Behuef
=
zum Zwecke. Hier: für das Viertel Ostermoor
bestädigung =
Bestattung
confirmation =
Bestätigung
contravenient
=
ein zuwider Handelnder
Johannis = 24. Juni, eigentlich
Sommersonnenwende
Leichenbegängnis
=
Beerdigung
observance =
Beachtung
Parteÿ = Partie
Permission =
Erlaubnis
Virtel = Viertel
(das Kirchspiel Brunsbüttel bestand aus vier Vierteln)
mk = Mark, ß =
Schilling
Die Beliebung von 1729 wurde bereits 1926 von Ludolf
Schröder im Jahrbuch des Vereins für Dithmarscher Landeskunde,
Band VI, Seite 102-104, vorgestellt. Meine Transkription und die
von Schröder wurden unabhängig erstellt, sind aber fast
identisch.
1729
19 Junÿ
Kund und zu wißen seÿ
hirmit, daß beÿ Versamlung der Eingeseßenen
des Virtels
Östermohr,
unter Ihnen, zu Erhaltung guter Eintracht und
nachbahrlicher
Freundschafft, eine freÿwillige Beliebung verab-
redet und zur
beständigen observance in gewißen puncten
abgefaßet welche in
folgenden bestehe:
1. Da vor dem
Einbruch
des Waßers das Virtel Östermohr, zwo
Beliebungen gehabt,
so
soll itzo, weil es leider durch die Verwüs-
tung sehr klein
geworden, an dieser Beliebung das gantze Virtel
gebunden seÿn.
2. Soll beÿ der
Leichenbegängnis eines verstorbenen in dem Vir-
tel aus jedem Hause
eine
Manbahr Persohn folgen, welche sich den
daferne sie nicht
durch
erhebliche Uhrsachen davon abgehalten
wird, in dem
Sterbehause
einzufinden, und die Leiche nach ihrer
Ruhe stete zu
begleiten,
beÿ Straffe 8 ß.
3. Wenn 2 Paar Leute
in
einem Hause wohnen, sollen auch zwo
Persohnen mit zur
Leiche
gehen, oder der außenbleibende
8 ß Straffe geben.
4. Von denen, welche
sich in dem Sterbhause eingefunden, soll
niemand aus dem Hause
weggehen, bis die Leiche von der Hofstete
gefahren, der dagegen
handelnde aber 8 ß zur Straffe
entrichten.
5. Soll keiner von
denen
so mit zur Leiche gehen aus der
Kirche und der
Leichenpredigt bleiben, imgleichen Niemand
vom Kirchhofe
weggehen
bis die Leiche völlig zur Erden bestatiget
und das Vater Unser
gebethen, sonst der contravenient 8 ß
zur Straffe gibt.
6. Nach bestädigung
der
Leiche soll das Leichlacken welches
dazu gebrauchet
worden,
auf der Stelle oder längstens des fol-
genden Tages in
deßelben
Behausung, beÿ welchen es in Ver-
wahrung ist, wieder
geliefert, oder in deßen Ermangelung
dafur 12 ß zur
Straffe
erlegt werden.
7. Die Witwen welche
sich in dem Virtel befinden, sollen nur eine
Leiche umb die andere
mit zugehen gehalten seÿn, so da sie wenn
sie einmahl gefolget,
das andere mahl wieder freÿ seÿn.
8. Niemand in dem
Virtel
soll in seinem Hause oder auf
seinem Acker einen
Fremden langer als zweÿ Nächte beher-
bergen und aufnehmen,
wenn nicht der selbe vorher beÿ
der Obrigkeit
gebührlichen Schein und Beweiß seines ehrlichen
Verhaltens vorgewisen
und also permission erhalten, in
Virtel zu wohnen,
welcher die, es seÿ eine Mannes oder Frauen
Persohn sofort 4 mk
an
Bauschuld zuentrichten.
9. Wenn umb Johannis
im
Virtel die Rechnung aufge-
nommen und dabeÿ ein
Lustig gelag gehalten wird, sollen
dabeÿ aus jedem Hause
nicht mehr als zwo Persohnen
freÿ gehen, die
übrigen
aber welche sich mit einfinden, das
Biergeld pro qvota
zubezahlen schuldig seÿn.
10. in solcher
Versamlung soll kein Ubermuht ge-
trieben, viel weniger
einiger Frevel und Boßheit
ausgeübet werden,
sondern ein jeder sich sittsahm auf-
zuführen und immer
den
anderen bescheidentlich zu begeg-
nen gehalten sein,
solte
aber Jemand über Vermuhten
Schlägereÿ anfangen,
wird solches gehörigen Orts zur
Königl. Brüche
angegeben, und soll derselbe überdem
im Virtel eine halbe
Tonne Bier oder an Gelde 2 mk 4 ß imglei-
chen wer mehr Bier aus
Uebermuth ausgieset als mit einem
Fuße bedecket werden
kann 12 ß und wer Scheltworte gegen
Jemand ausstoßet eine
willkührliche Straffe geben.
11. Sollen alle Jahr
zweine geschworne im Viertel gesetzet wer-
den, und die selbe
schuldig seÿn zu des Viertels Behuef eine
Partheÿ gute
Nothdehlen
anzuschaffen, wofür auf jedes
Stück 14 ß gut gethan
werden, wenn sie im Virtel vor
gut erkant werden.
12. Sollen die
Geschworne jahrlich auf dem Sontage vor Pfingsten
ihre Rechnung in der
Virtel Versamlung ablegen, und
darauf 2 andere
wieder
gesetzet werden. Wenn sie aber
darin sich säumig
erweisen bezahlen sie deshalb 1 mk 8 ß an
Straffe.
Diese vorherstehende Beliebung nun wollen die Interessenten
des Virtels Östermohr
für sich und ihre Nachkommen beÿ Ehre
und Treue stete fest
und
unverbrüchlich halten, auch nicht
zugeben, daß dawieder von
Jemanden im geringsten
gehandelt werde. Zu
dem
Ende hirüber die Confirmation
beÿm Hochlobl.
Melldorffschen Gerichte gesuchet werden
soll. Uhrkundlich ist
dieses in die Viertels Versamlung
von allen anwesenden
Interessenten untergeschrieben.
Geschehen Östermohr
d.
19 Juny 1729.
Johann Tiedemann d.
Älter.
Claus
Tiedemann P.S.
Jochim Zacharias
Frits.
Johann
Tiedemann d.J.
Jochim Meÿer.
Hans
Stöfen.
Hars Kohlsaat.
Johann
Peters.
Johann Meiners.
Claus
Reimers.
Marten Meinert.
Sierck
Siercksen.
Claus Wittrock.
Hinrich
Hahnkamp.
Mangels Bockelmann.
Letzte
Änderung: 30.1.2011