Aus der Geschichte
der Ostermoorer Boien
1829: Hofüberlassung in der
Lehe – ein Kaufvertrag
zwischen Großvater und Enkel
Wilken Boie
aus dem Brunsbütteler Neuen Koog verkaufte im Jahre 1829 seinem
minderjährigen Enkel Peter Boie einen
ca. 50 Morgen großen Hof in der Lehe (damals Kirchspiel
Eddelak/Dithmarschen,
heute Ortsteil von Brunsbüttel).
Der Notar ist
der letzte Kirchspielvogt von Brunsbüttel Jacob Peter
Hedde. Beim Vertragsabschluss anwesend ist auch der väterliche
Vormund des
Enkels („tutor patris“) Johann Boie.
Wilken, Johann und Peter Boie sind meine
direkten Vorfahren.
Obwohl erst 17
Jahre alt, lebte Peter Boie
offenbar schon auf dem Hof in der Lehe. Die erwähnten Bankhaften und
die beiden
Währungen resultieren aus dem Bankrott
des Dänischen Gesamtstaats von 1813. Der Fond der neu gegründeten
Reichsbank
bestand aus 6% des Grundeigentums, des Zehnten und der Gebäude. Diese Bankhaft
musste
von den Eigentümern entweder
sofort bar bezahlt oder mit 6½% über reichlich 30
Jahren verzinst
werden.
Wie viele andere Bauern, hatte der damalige Eigentümer 1813 die zweite
Option gewählt. Die Bankhaft stellte für die Bauern eine
schwere Belastung dar, die zu zahlreichen Konkursen führte, auch weil
die Kornpreise in den 1820er Jahren extrem niedrig waren.
Quelle: LA Schleswig
Abt 102.12, Nr. 24
An den linken Rand des
Vertrags geschrieben:
No. 307, 18. Febr.
1830
Kaufcontract
zwischen Wilken Boie, im Brunsbt.
N. Kooge und
seinem Enkel
Peter Boie, in Lehe, cum tut.
patre, Johann Boie,
im Brb. Kooge,
betr. Eines Hoflandes in Lehe
Der eigentliche
Vertrag:
Kund zu wissen sey
hiermit. Es verkauft und
überläßt
der Eingesessene
Wilken Boie im Brunsbüttler
Neuen Kooge für
sich und seine
Erben, an seines Sohnes, der
Eingessesene Jo-
hann
Boie allda, Sohn, Peter Boie in Lehe cum
tutore
patre and deßen
Erben, seinen in Lehe, Kirchspiels
Edde-
lak, belegenen
Hoflandes, nämlich das
Wohnhaus, die Scheune,
den Stall und
das Backhaus, wie diese Gebäude
sammt Schlethen
und
Brettern auf Hilden und Böden resp. niet
und
nagelfest, nebst
der Hofstätte und den
Gartenzaun befin-
diget und zur
Stelle vorhanden sind, woran
Eggert Schmie-
lau zu Norden
und Johann Jacobs zu Süden
benachbaret
sind, ferner die
zu diesen Hoflandes
gehörigen, sowol
in beider
Kirchspiele Eddelack als auch im
Eddelacker- und
Brunsbüttler
Kooge belegenen Ländereien, groß
un-
gefähr 50
Morgen, wie solche in ihren Streck-
und Wendun-
gen benachbaret,
begrüppet und begraben
liegen, mit
derauf derselben
befindlichen vollen Frucht;
ferner
alle auf dem
Hofe befindlichen Mobilien und
Moven-
tien als: alles
Haus-, Küchen-, Bau- und
Ackergeräth,
alle Betten,
Tische, Stühle, Lacken, Kastens,
Schränke,
Scheren,
Leinenzeug und Flachs, alles
gedroschene und
ungedroschene
Korn, Heu und Stroh, alles Speck
und
Fleisch und die
vorhandene Butter, alle
Pferde, Füllen,
Kühe, Quien,
Ochsen, Rinder, Kälber, Schafe,
Schweine
und
Federvieh, es mag hier nun namentlich
aufgeführet
stehen
oder nicht, nichts ausbeschieden;
ferner die zu obigen
Hoflands
gehörigen Manns- und Frauensitze in
der Edde-
laker Kirche,
nicht weniger auf die
__________igen Begräb-
nissplätze
auf dem Eddlacker Kirchhofe, um und
für
die
Summe von 25000 Mk Cour oder 13333⅓ rbtler
in Silber,
schreibe fünf und zwanzig Tausend
Mark
Courant oder
dreyzehn Tausend drey hundert
drei und
Dreizig Ein
Drittel Reichsbankthaler in Silber
bestimm-
ten und
bedungenen Kaufgeldes zum völligen
Eigenthum
und mit aller
an- und beygehörigen
Gerechtigkeit und Frei-
heit, wie
solches jederzeit freiest besessen
und genutzet
werden, unter
folgenden näheren Bedingungen.
§1
Käufer cum
tutore patre trit das hiernach
Erhandelte sofort
nach
geschehener Unterschrift dieses Contracts
mit Nutzen
und Beschwerden
erb- und eigenthümlich an, und
wird
bemerkt,
dass Verkäufer für ein genaues Maß
der
Ländereien nicht
einstehen kann.
§2
Die in den
Ländereien redicirte Bankhaft
übernimmt
Käufer cum tut
patre als eigen Schuld, ohne
deshalb Kür-
zungen in der
Kaufsumme machen zu dürfen, die
Bank-
zinsen aber vom
1sten October 1829 an.
§3
Sämmtliche
sonstige auf dem Erhandelten
Hoflande La-
sten
und Abgaben muß Käufer cum tut. patre vom
11ten Januar
1830 über sich nehmen.
§4
Käufer cum
tutore patre verpflichtet sich von
der Kauf-
summe der 25000
Mk Courant oder 13333⅓ rbtler
S.M.
alljährlich auf
Martini und zwar Martini 1830
zum
ersten Male 1000
Mk Cour oder 533⅓ rbtler in
Silber,
schreibe Tausend
Mark Courant oder fünf
Hundert drey und drey-
zig Ein Drittel
Reichsbankthaler in Silber
abzubezahlen, und
damit so lange
fortzufahren, bis die genannte
Kaufsumme
bis auf 12000 Mk
Courant oder 6400 rbtler in
Silber abbe-
zahlt seyn wird,
bis wohin auf wenigstens von
Seiten des
Verkäufers keine
Loskündigung des Kaufgelds
zulässig ist.
Die dann annoch
rest?_______ 12000 Mk Cour.
oder 6400 rbtler
in Silber
bleiben auf halbjährigen beiden
Teilen jederzeit
freystehende
Loskündigung stehen.
§5
Käufer cum
tutore patre verzinset die
Kaufsumme der
25000 Mk Courant
oder 13333⅓ rbtler in Silber
alljährlich mit
vier Procent und
zwar von Martini 1829 an.
§6
Bis zur völligen
Endzahlung bleibt das hiernach
Verkaufte dem Ver-
käufer und deßen
Erben unver?________
verpfändet, und be-
willigt Käufer
cum tut patre, daß obige
Kaufsumme
auf dem
Erhandelten sowol in Eddelacke, als im
Brunsbüttler
Schuld- und Pfandprotocoll als
erstes Geld
protocolliert
werde.
§7
Verkäufer
verpflichtet sich, dem Käufer c.t.p.
über vor-
stehenden Kauf
die landübliche Gewähr zu
leisten.
Traulich, ohne
List und Gefährde.
Urkundlich der
Contrahenten resp. cum tutore
patre nach
vorgängiger
Vorlesung und Genehmigung
vollzogene ei-
genhändige
Unterschrift. So geschehen
Brunsbüttler
neue Koog, den
8ten Octobr. 1829.
In fidem
subscriptionum
Wilcken Boie
P.J. Hedde
Peter Boje
Johann
Boie
als
väterlicher Vormundt
Collationirt
meines
Sohnes
Hedde
Zuletzt
geändert: 26.9.2010
Home